Artikel 142 VO (EU) 2021/2085

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3

(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden allgemeinen Ziele:

a)
Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich ATM, sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge ermöglicht wird;
b)
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;
c)
Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

a)
Entwicklung eines Forschungs- und Innovationsökosystems für die gesamten Wertschöpfungsketten für Flugverkehrsmanagement und U-Space-Luftraum, das den Aufbau des im europäischen ATM-Masterplan festgelegten digitalen europäischen Luftraums ermöglicht und die erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern ermöglicht, um ein einheitliches harmonisiertes Flugverkehrsmanagementsystem der Union sowohl für den bemannten als auch den unbemannten Betrieb zu gewährleisten;
b)
Entwicklung und Validierung von Flugverkehrsmanagementlösungen zur Unterstützung eines hohen Automatisierungsgrads;
c)
Entwicklung und Validierung der technischen Architektur des digitalen europäischen Luftraums;
d)
Unterstützung einer beschleunigten Markteinführung innovativer Lösungen durch Demonstrationsprojekte;
e)
Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements;
f)
Förderung der Entwicklung von Normen für die Industrialisierung von SESAR-Lösungen.

(3) Für die Zwecke des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„U-Space-Luftraum” bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten benannte geografische Zone für unbemannte Luftfahrtsysteme (unmanned airborne systems, UAS), in der UAS-Flüge nur mit Unterstützung von U-Space-Diensten erfolgen dürfen, die von einem U-Space-Diensteanbieter erbracht werden;
b)
„digitaler europäischer Luftraum” bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die europäische Luftverkehrsinfrastruktur so umgestaltet werden soll, dass sie das künftige Wachstum und die Vielfalt des Luftverkehrs sicher und effizient bewältigen und gleichzeitig die Umweltauswirkungen minimieren kann;
c)
„Architektur des digitalen europäischen Luftraums” bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die derzeitige ineffiziente Luftraumarchitektur mittel- bis langfristig angegangen werden soll, indem Luftraumkonfiguration und -gestaltung mit Technologien kombiniert werden, mit denen die Erbringung von Diensten von der lokalen Infrastruktur abgekoppelt wird und die Zusammenarbeit und die Automatisierung schrittweise erweitert werden;
d)
„SESAR-Definitionsphase” bezeichnet die Phase, die die Festlegung und Aktualisierung der langfristigen Zielsetzung des SESAR-Projekts, des zugehörigen Betriebskonzepts zur Ermöglichung von Verbesserungen in jeder Flugphase, der erforderlichen wesentlichen betrieblichen Änderungen innerhalb des Europäischen ATM-Netzes und der erforderlichen Entwicklungs- und Errichtungsprioritäten umfasst;
e)
„SESAR-Errichtungsphase” bezeichnet die aufeinanderfolgenden Phasen der Industrialisierung und Einführung, in denen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Normung, Entwicklung und Zertifizierung von Boden- und Bordausrüstung und Verfahren, die für die Umsetzung von SESAR-Lösungen (Industrialisierung) erforderlich sind; sowie Auftragsvergabe, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen auf der Grundlage von SESAR-Lösungen, einschließlich der zugehörigen Betriebsverfahren (Einführung).

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