Artikel 143 VO (EU) 2021/2085
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden Aufgaben:
- a)
- Koordinierung der Aufgaben in der Definitionsphase der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum, Überwachung der Durchführung des SESAR-Projekts und erforderlichenfalls Änderung des europäischen ATM-Masterplans;
- b)
-
Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsaspekte des europäischen ATM-Masterplans, indem insbesondere
- i)
- die Arbeiten in der SESAR-Entwicklungsphase im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan organisiert, koordiniert und überwacht werden, einschließlich der Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad (0-2);
- ii)
- SESAR-Lösungen bereitgestellt werden, bei denen es sich um anwendbare Ergebnisse der SESAR-Entwicklungsphase handelt, mit denen neue oder verbesserte standardisierte und interoperable Betriebsverfahren oder Technologien eingeführt werden;
- iii)
- sichergestellt wird, dass die zivilen und militärischen Interessenträger der Luftfahrt einbezogen werden, insbesondere Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen, Hersteller und die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder Wissenschaftskreise;
- c)
-
Erleichterung einer beschleunigten Markteinführung von SESAR-Lösungen, indem
- i)
- großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten organisiert und koordiniert werden;
- ii)
- für eine enge Koordinierung mit der EASA Sorge getragen wird, damit die EASA rechtzeitig regulatorische Maßnahmen ausarbeiten kann, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen fallen;
- iii)
- die damit verbundenen Normungstätigkeiten gefördert werden, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den Normungsgremien und der EASA sowie mit der Stelle, die eingerichtet wurde, um die Aufgaben der SESAR-Errichtungsphase im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission(1) zu koordinieren.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1).
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