Artikel 144 VO (EU) 2021/2085
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind
- a)
- die Union, vertreten durch die Kommission;
- b)
- die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „Eurocontrol” ), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
- c)
- die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
- d)
- die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.
(2) Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung erstellt wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Bei der Auswahl der assoziierten Mitglieder bemüht sich der Verwaltungsrat um eine angemessene Vertretung der gesamten Wertschöpfungskette des Flugverkehrsmanagements und erforderlichenfalls um die Auswahl relevanter Akteure von außerhalb des Sektors. Öffentliche oder private Rechtsträger oder Einrichtungen, einschließlich solcher aus Drittländern, die mit der Union mindestens eine Übereinkunft im Bereich des Luftverkehrs geschlossen haben, können als assoziierte Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ausgewählt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.