Artikel 15 VO (EU) 2021/2085
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union und so vielen Vertretern anderer Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union zusammen, wie in Teil 2 in Bezug auf jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt ist.
(2) Sind unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Teilnehmerstaaten, so wird jeweils ein Vertreter jedes Teilnehmerstaats in den Verwaltungsrat bestellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.