Artikel 16 VO (EU) 2021/2085

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Die Vertreter der Mitglieder im Verwaltungsrat bemühen sich nach Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Falls kein Einvernehmen herrscht, findet eine Abstimmung statt. Ein Beschluss gilt bei einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter, aber ohne die Enthaltungen, als gefasst.

Die Annahme von Beschlüssen durch den Verwaltungsrat kann auch nach Maßgabe der in Teil 2 aufgeführten einschlägigen spezifischen Vorschriften erfolgen.

(2) Die Anwesenheit der Kommission, von mindestens 50 % der privaten Mitglieder und gegebenenfalls mindestens 50 % der Delegierten der Teilnehmerstaaten ist erforderlich, damit der Verwaltungsrat abstimmen kann.

(3) Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, verfügt die Union über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar.

Die Stimmrechte der anderen Mitglieder als der Union unterliegen den spezifischen Vorschriften des Teils 2. Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, haben alle Vertreter der anderen Mitglieder als der Union jeweils die gleiche Zahl an Stimmen.

(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern bestimmt, sofern in Teil 2 nichts anderes festgelegt ist.

(5) Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Fällen nicht etwas anderes beschließt. Die Tagesordnung für die Sitzungen und Beschlüsse werden zeitnah auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

(6) Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen teil und ist zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

(7) Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter hat in den Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus. Die Vorsitzenden der anderen Gremien des betreffenden gemeinsamen Unternehmens haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen, wenn Themen erörtert werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Beobachter dürfen an den Beratungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(8) Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften, von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden.

(9) Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.

(10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Die Vertreter der Mitglieder und die Beobachter sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden, in dem ihre Pflichten festgelegt sind, damit die Integrität und der Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union gewahrt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.