Artikel 17 VO (EU) 2021/2085

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium eines gemeinsamen Unternehmens. Er trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung, die Kohärenz mit den einschlägigen Zielen und Strategien der Union und die Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung dessen Tätigkeiten.

Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union sowie um Kohärenz zwischen diesen Tätigkeiten, um auf Synergien und Komplementaritäten hinzuwirken und dabei Doppelarbeit zu vermeiden, wenn unter die kooperative Forschung fallende Prioritäten festgestellt werden.

(2) Der Verwaltungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Ergreifen von Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des gemeinsamen Unternehmens, Bewertung ihrer Wirksamkeit und Wirkung, Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Union und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, einschließlich im Zusammenhang mit der Komplementarität mit regionalen oder nationalen Programmen, und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;
b)
Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7;
c)
Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9;
d)
Entscheidung über die Kündigung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommt oder gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3;
e)
Annahme der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 27;
f)
Annahme des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten;
g)
Entscheidung über die Aufteilung der Verwaltungskosten auf die anderen Mitglieder als die Union, wenn diese Mitglieder keine Einigung gemäß Artikel 28 Absatz 2 erzielen, wobei etwaige Unausgewogenheiten, die im Vergleich zu ihrer Beteiligung im Hinblick auf ihre Verwaltungsausgaben bestehen, zu berücksichtigen sind;
h)
im Einklang mit Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (im Folgenden „Beamtenstatut” ) und der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde durch die BBSB übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” );
i)
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit;
j)
Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda bei Beginn des gemeinsamen Unternehmens und gegebenenfalls Aktualisierung derselben während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa” . In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien — auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen — sowie Synergien mit anderen Programmen und der Politik der Union ermittelt;
k)
Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten, zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, möglicher Vorgaben für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung über „Horizont Europa” und seiner Arbeitsprogramme, der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften und Synergien mit anderen Unionsprogrammen sind, des Finanzierungssatzes sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;
l)
gegebenenfalls Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa” und im Einklang mit dem im Einzelfall zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der Gruppe der Vertreter der Staaten vereinbarten Standpunkt, sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist;
m)
Annahme von Maßnahmen, um Neueinsteiger, insbesondere KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, für die Tätigkeiten und Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens zu gewinnen, gegebenenfalls auch indem sie dazu angeregt werden, private Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger der privaten Mitglieder zu werden;
n)
Genehmigung des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten, der in einem Anhang zum Hauptteil des Arbeitsprogramms enthalten ist, und zwar auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums oder eines entsprechenden Gremiums gemäß Teil 2 und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten;
o)
strategische Ausrichtung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
p)
Bewertung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;
q)
Abgabe einer Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens;
r)
gegebenenfalls Treffen geeigneter Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens;
s)
Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
t)
Billigung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
u)
sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;
v)
Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den BBSB nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts;
w)
Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen sowie für den Einsatz von Praktikanten;
x)
gegebenenfalls Einrichtung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen, auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinsamen Unternehmen, zusätzlich zu den in Artikel 14 genannten Gremien des gemeinsamen Unternehmens für einen festgelegten Zeitraum und zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks;
y)
gegebenenfalls Vorlage der Anträge auf Änderung dieser Verordnung bei der Kommission;
z)
Ersuchen um wissenschaftliche Beratung oder Analyse zu spezifischen Fragen durch das wissenschaftliche Beratungsgremium des gemeinsamen Unternehmens bzw. dessen Mitglieder, auch in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren;
a1)
bis Ende 2023 Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa” auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
b1)
Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium eines gemeinsamen Unternehmens übertragen werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat eine solche Aufgabe einem anderen Gremium des betreffenden gemeinsamen Unternehmens überträgt.

(3) Der Verwaltungsrat eines gemeinsamen Unternehmens kann auch spezifischen Vorschriften unterliegen, die in Teil 2 dargelegt sind.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts sowie von Artikel 6 der BBSB, mit dem er dem Exekutivdirektor die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(5) Der Verwaltungsrat trägt etwaigen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschlägen der Gruppe der Vertreter der Staaten vor der Abstimmung umfassend Rechnung. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.