Artikel 18 VO (EU) 2021/2085
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors und Verlängerung seiner Amtszeit
(1) Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten, vorzugsweise mindestens drei Kandidaten, für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennt jede Art anderer Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.
(2) Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter gewahrt wird.
(3) Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der BBSB als Bediensteter auf Zeit bei dem gemeinsamen Unternehmen angestellt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums beurteilt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als der Union die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens.
(5) Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, bei dem die Beurteilung nach Absatz 4 berücksichtigt wird, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.
(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(7) Ein Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der auf Vorschlag der Kommission tätig wird, nachdem die Gruppe der Vertreter der Staaten und die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union konsultiert wurden.
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