Artikel 19 VO (EU) 2021/2085
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
(2) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens rechenschaftspflichtig.
(3) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens aus und stellt die Koordinierung zwischen den verschiedenen Organen und Dienststellen des gemeinsamen Unternehmens sicher.
(4) Der Exekutivdirektor erfüllt folgende Aufgaben für das gemeinsame Unternehmen:
- a)
- Gewährleistung einer nachhaltigen und effizienten Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens und einer effizienten Durchführung des Arbeitsprogramms;
- b)
- Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
- c)
- Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie — nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten bzw. des Rates der öffentlichen Körperschaften — deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;
- d)
- Übermittlung des Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;
- e)
- Erstellung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Bewertung und Billigung, einschließlich Informationen über die entsprechenden Ausgaben und Beiträge anderer Mitglieder als der Union gemäß Artikel 11 Absatz 1;
- f)
- Überwachung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Beiträge, regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und gegebenenfalls Vorschlag von Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen;
- g)
- Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen;
- h)
- Einrichtung einer förmlichen und regelmäßigen Zusammenarbeit mit den in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda festgelegten europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Ausrichtung des Verwaltungsrats;
- i)
- auf Einladung des Vorsitzes regelmäßige Unterrichtung der einschlägigen Formation des Programmausschusses von „Horizont Europa” , und zwar zusätzlich zu der Unterrichtung des Programmausschusses durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Anhang III des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa” und insbesondere vor der Annahme des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa” ;
- j)
- Übermittlung der Liste der vom gemeinsamen Unternehmen für eine Finanzierung auszuwählenden Maßnahmen an den Verwaltungsrat bzw. den Rat der öffentlichen Körperschaften zur Billigung;
- k)
- Bewertung der Anträge für assoziierte Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nach einem offenen Aufruf zur Interessenbekundung und einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für assoziierte Mitglieder im Verwaltungsrat;
- l)
- regelmäßige Unterrichtung der anderen Gremien des gemeinsamen Unternehmens zu allen Fragen, die für ihre Rolle von Belang sind;
- m)
- Unterzeichnung der einzelnen Finanzhilfevereinbarungen und Beschlüsse in seinem Aufgabenbereich im Namen des gemeinsamen Unternehmens;
- n)
- Unterzeichnung von Verträgen zur Auftragsvergabe im Namen des gemeinsamen Unternehmens;
- o)
- Sicherstellung — unter der Aufsicht des Verwaltungsrats und gegebenenfalls in Abstimmung mit Beratungsgremien — der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die einschlägigen Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Teil 2 und gemäß Artikel 171;
- p)
- Umsetzung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;
- q)
- Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat;
- r)
- Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung wesentlicher diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;
- s)
- Schutz der finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
- t)
- Gewährleistung der Durchführung von Risikobewertungen und Risikomanagement für das gemeinsame Unternehmen;
- u)
- Ergreifen jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;
- v)
- Ausarbeitung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens aus Mitteln des Programms „Horizont Europa” sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
- w)
- Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind;
- x)
- Befugnis, vorbehaltlich der gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu erlassenden Vorschriften, seine Befugnisse auf andere Bedienstete zu übertragen.
(5) Für den Exekutivdirektor können ferner in Teil 2 aufgeführte spezifische Vorschriften gelten.
(6) Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
- Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung für das gemeinsame Unternehmen im Einklang steht;
- b)
- Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus;
- c)
- Übermittlung aller einschlägigen und zeitnahen Informationen an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und an seine Gremien sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;
- d)
- Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben für die Gremien des gemeinsamen Unternehmens und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.
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