Artikel 20 VO (EU) 2021/2085
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
(1) Gemeinsame Unternehmen richten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels nach den Vorgaben in Teil 2 eine Gruppe der Vertreter der Staaten ein; eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten als Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger von Mitgliedern an einem gemeinsamen Unternehmen teilnehmen.
(2) Die Gruppe der Vertreter der Staaten besteht aus bis zu zwei Vertretern und bis zu zwei Stellvertretern aus jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land. Die Gruppe der Vertreter der Staaten wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder.
(3) Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gruppe der Vertreter der Staaten einberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektor oder deren Vertreter nehmen auf Ersuchen des Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten als Beobachter an den Sitzungen teil, um über bestimmte Sachverhalte Auskunft zu geben.
(4) Die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten können durch einschlägige besondere Bestimmungen in Teil 2 geregelt werden.
(5) Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, KMU-Verbänden oder Industrieverbänden und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens.
(6) Die Tagesordnung und Begleitunterlagen für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten werden rechtzeitig im Voraus übermittelt, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat zeitnah zur Kenntnisnahme übermittelt.
(7) Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird konsultiert und sie überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
- a)
- Programmfortschritte des gemeinsamen Unternehmens und Verwirklichung von dessen Zielvorgaben und erwarteten Wirkungen im Rahmen von „Horizont Europa” , einschließlich Informationen über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eingereichte Vorschläge sowie Verfahren zur Evaluierung von Vorschlägen;
- b)
- Aktualisierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder Gleichwertigem im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa” und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;
- c)
- Verbindungen zu „Horizont Europa” und anderen Initiativen auf Unionsebene, nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene, einschließlich kohäsionspolitischer Fonds im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung;
- d)
- Entwürfe der Arbeitsprogramme, einschließlich Inhalte von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere zu im Arbeitsprogrammentwurf enthaltenen Forschungsthemen, die weniger ausgereifte Technologien betreffen, und zur Anwendung der Auswahlkriterien;
- e)
- Einbeziehung von KMU, Start-up-Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Neueinsteigern;
- f)
- Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse entlang der Wertschöpfungskette;
- g)
- jährlicher Tätigkeitsbericht.
(8) Für die Zwecke der Festlegung des vereinbarten Standpunkts im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l werden in die Gruppe der Vertreter der Staaten ausschließlich Mitgliedstaaten aufgenommen. Das Verfahren für die Vereinbarung dieses Standpunkts wird in der Geschäftsordnung der Gruppe der Vertreter der Staaten genauer festgelegt.
(9) Die Gruppe der Vertreter der Staaten erstattet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls regelmäßig Bericht und fungiert in folgenden Fragen als Schnittstelle mit dem gemeinsamen Unternehmen:
- a)
- Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für die Einführung und Übernahme einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen;
- b)
- spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden;
- c)
- spezifische Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden gemeinsamen Unternehmen;
- d)
- nationale oder regionale Strategien und Initiativen zur Gewährleistung von Komplementaritäten mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und den Jahresarbeitsprogrammen des gemeinsamen Unternehmens.
(10) Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden.
(11) Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu Arbeitsprogrammen und anderen Dokumenten an den Verwaltungsrat oder den Exekutivdirektor richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.
(12) Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig zeitnahe einschlägige Informationen, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Ländern, unter anderem Daten über die Antragstellung und Beteiligung bei indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, über die Ergebnisse der Bewertung der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und anderen europäischen Partnerschaften, über zusätzliche Tätigkeiten, über zugesagte und tatsächlich erbrachte finanzielle Leistungen und Sachleistungen und über die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens.
(13) Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich unter gebührender Berücksichtigung der Artikels 33 und 42 eine Geschäftsordnung.
(14) Ein oder mehrere gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eine gemeinsame Gruppe der Vertreter der Staaten einsetzen.
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