Artikel 21 VO (EU) 2021/2085
Wissenschaftliche Beratung
(1) Sofern im in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, holen die gemeinsamen Unternehmen auf folgendem Wege unabhängige wissenschaftliche Beratung ein:
- a)
- über ein wissenschaftliches Beratungsgremium, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eingesetzt wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, oder
- b)
- über Ad-hoc-Anfragen um unabhängiges Fachwissen des Verwaltungsrats an das gemeinsame Unternehmen zu spezifischen Fragen.
(2) Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums muss eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens bestehen, wobei auch eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter und eine ausgewogene geografische Vertretung zu gewährleisten sind. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums müssen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich verfügen, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die klimatischen, ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sowie eingeladene Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, und den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen sowie von EU-Verschlusssachen, jeweils festgelegt in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(1) und (EU, Euratom) 2015/444(2) der Kommission.
(4) Der Verwaltungsrat legt ein offenes Auswahlverfahren einschließlich spezifischer Kriterien für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.
(5) Das wissenschaftliche Beratungsgremium wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.
(6) Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tagesordnung für die Sitzungen wird rechtzeitig auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(7) Das wissenschaftliche Beratungsgremium nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der strategischen Planung von „Horizont Europa” behandelt werden sollen, auch zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- b)
- Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht darzulegenden wissenschaftlichen Ergebnissen;
- c)
- erforderlichenfalls Vorschläge an den Verwaltungsrat für Korrekturmaßnahmen oder Neuausrichtungen mit Blick auf die Fortschritte bei der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie bei Einzelmaßnahmen;
- d)
- unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren oder als Unterstützung im Zusammenhang mit der Bewertung von Anträgen potenzieller assoziierter Mitglieder und beitragender Partner;
- e)
- – sofern in Teil 2 festgelegt — Bewertung der Ergebnisse von Technologie- und Innovationsmaßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, und Berichterstattung an den Verwaltungsrat;
- f)
- – sofern in Teil 2 festgelegt — Teilnahme an Ausschüssen zur Sektorintegration, die eigens zwischen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa” eingerichtet wurden, um Synergien zu ermöglichen;
- g)
- Ausführung sonstiger Aufgaben gemäß Teil 2.
(8) Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind. Der Bericht wird soweit möglich auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(9) Das wissenschaftliche Beratungsgremium kann dem Verwaltungsrat auf eigene Initiative hin empfehlen, es zu bestimmten Punkten zu konsultieren, die nicht unter die Aufgaben nach Absatz 7 fallen. Der Bericht wird soweit möglich auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(10) Das wissenschaftliche Beratungsgremium wird über die Gründe unterrichtet, wenn seine Empfehlungen zum Arbeitsprogramm und zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda nicht befolgt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
- (2)
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
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