Artikel 22 VO (EU) 2021/2085
Die Gruppe der Interessenträger
(1) Gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 und vorbehaltlich dieses Artikels eine Gruppe der Interessenträger einrichten.
(2) Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierten Gruppen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder anderen Ländern.
(3) Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Zusammensetzung der Gruppe der Interessenträger fest und strebt ausgewogene Verhältnisse in Bezug auf die geografische Verteilung, den Anteil der Frauen und Männer, die Sektoren und den Sachverstand der Interessenträger an. Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.
(4) Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen.
(5) Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen.
(6) Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, so wird dem Verwaltungsrat und der Gruppe der Vertreter der Staaten nach der entsprechenden Beratung in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt, der auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht wird.
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