Artikel 23 VO (EU) 2021/2085

Kohärente Anwendung der Teilnahmebeschränkung

Die gemeinsamen Unternehmen sorgen dafür, dass Kohärenz zwischen Maßnahmen, die im Rahmen des gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa” verabschiedeten Arbeitsprogramms finanziert werden, und Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa” sowie der für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 im Zusammenhang mit vergleichbaren Themen im Arbeitsprogramm des betreffenden gemeinsamen Unternehmens relevanten Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union herrscht.

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