Artikel 24 VO (EU) 2021/2085
Vorschriften für die von den gemeinsamen Unternehmen finanzierten Tätigkeiten
(1) Die Verordnung über „Horizont Europa” gilt für die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa” finanzierten Maßnahmen. Jedes gemeinsame Unternehmen wird im Einklang mit der genannten Verordnung als Fördereinrichtung betrachtet und stellt gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
(2) Für Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa” finanziert werden, können ferner besondere Bestimmungen des Teils 2 gelten.
(3) Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung über „Horizont Europa” gilt das Recht auf Erhebung von Einwänden auch für Teilnehmer, die an der Hervorbringung der Ergebnisse beteiligt waren und die keine Fördermittel von einem gemeinsamen Unternehmen erhalten haben.
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