Artikel 25 VO (EU) 2021/2085
Operative Planung und Finanzplanung
(1) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Arbeitsprogramms zur Annahme vor.
(2) Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens und auf der Website von „Horizont Europa” veröffentlicht und zur Unterstützung der Abstimmung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa” dem Programmausschuss in der jeweiligen Zusammensetzung zur Kenntnisnahme übermittelt.
(3) Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
(4) Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Jahres, das seiner Ausführung vorausgeht, vom Verwaltungsrat angenommen.
(5) Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist, und gegebenenfalls der Höhe der Finanzbeiträge anderer Mitglieder als der Union sowie gegebenenfalls beitragender Partner angepasst.
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