Artikel 154 VO (EU) 2021/2085

Der Wissenschaftliche Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder von sich aus insbesondere zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigen Technologie-Reifegraden (0-2) beratend tätig werden.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa” eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.

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