Artikel 155 VO (EU) 2021/2085

Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standpunkts der Union bezüglich der Änderung des europäischen ATM-Masterplans

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Standpunkt der Union zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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