Artikel 156 VO (EU) 2021/2085

Zertifizierung neuer Technologien

(1) Die EASA kann von Antragstellern, Teilnehmern oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, im Zusammenhang mit einzelnen Projekten und Demonstrationstätigkeiten in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftverkehrssicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen beratend tätig zu werden, um sicherzustellen, dass diese Projekte und Tätigkeiten zu einer zeitnahen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und die Einführung neuer Technologien führen.

(2) Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139.

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