Artikel 160 VO (EU) 2021/2085
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste außerdem die folgenden Aufgaben:
- a)
- Beitrag zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie des Programms „Connecting Europe 2” — Digitales, „Digitales Europa” und „InvestEU” , in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;
- b)
- Koordinierung von Studien-, Pilot- und Ausbauinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2” — Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;
- c)
- Förderung von Synergien zwischen einschlägigen von der Union finanzierten Studien, Pilotprojekten und Ausbautätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie sie beispielsweise im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2” — Digitales und der Programme „Digitales Europa” und „InvestEU” finanziert werden, und Gewährleistung einer wirksamen Verbreitung und Nutzung der im Rahmen dieser Tätigkeiten gesammelten Kenntnisse und des Fachwissens;
- d)
- Entwicklung und Koordinierung der strategischen Ausbauagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung von Interessenträgern. Diese Agenden müssen unverbindliche strategische Leitlinien im Rahmen der Laufzeit des Programms „Connecting Europe 2” — Digitales vorgeben, indem eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für den Ausbau sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.
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