Artikel 171 VO (EU) 2021/2085

Überwachung und Evaluierung

(1) Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz sowie eine möglichst wirksame und effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Gemäß den Artikeln 50 und 52 der Verordnung über „Horizont Europa” fließen die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften und die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa” ein.

(2) Die gemeinsamen Unternehmen organisieren die kontinuierliche Überwachung der sowie Berichterstattung über die Verwaltung und Durchführung ihrer Tätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß Artikel 50 und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa” finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Überwachung und Berichterstattung erfasst Folgendes:

a)
zeitgebundene Indikatoren für die jährliche Berichterstattung über die Fortschritte ihrer Tätigkeiten im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele, einschließlich der in Teil 2 festgelegten zusätzlichen Ziele gemeinsamer Unternehmen, sowie über die in Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa” festgelegten Wirkungspfade;
b)
Informationen über die Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien auf Grundlage der von den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten empfangenen Informationen sowie über Synergien mit anderen Programmen der Union und anderen europäischen Partnerschaften;
c)
Informationen über den Grad der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, das Verhältnis zwischen niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden in der kooperativen Forschung, die Fortschritte bei der Ausweitung der Beteiligung von Ländern, die geografische Zusammensetzung von Konsortien in Kooperationsprojekten, die Anwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Evaluierungsverfahrens, die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Beziehungen in der europäischen Forschung und Innovation, die Nutzung der Überprüfung der Evaluierung und die Anzahl und die Arten von Beschwerden, der Grad der Einbeziehung von Klimabelangen und damit zusammenhängende Ausgaben, die Beteiligung von KMU, die Beteiligung des Privatsektors, die Geschlechterverteilung bei geförderten Maßnahmen, Evaluierungspanels und -gremien sowie Beratergruppen, der Kofinanzierungssatz, die ergänzende und kumulative Finanzierung aus anderen Fonds der Union, die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, der Grad der internationalen Zusammenarbeit sowie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft;
d)
die Höhe der Ausgaben, aufgeschlüsselt auf Projektebene, um eine spezifische Analyse, unter anderem nach Interventionsbereichen, zu ermöglichen;
e)
die Höhe der Überzeichnung, insbesondere die Anzahl der Vorschläge und die durchschnittliche Punktzahl für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Anteil der Vorschläge oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellen;
f)
Informationen über quantitative und qualitative Hebelwirkungen, unter anderem zu zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Finanzbeiträgen und Sachleistungen, zur Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext sowie zu den Auswirkungen auf die forschungs- und innovationsbezogenen Risiken von Investitionen des Privatsektors;
g)
Informationen über Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, und zur Ausweitung der Kooperationsnetze.

(3) Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa” und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa” , dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß Artikel 52 der Verordnung über „Horizont Europa” einfließen können.

(4) Die Kommission führt gemäß Artikel 52 der Verordnung über „Horizont Europa” eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa” einfließen. Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa” , etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen gegebenenfalls auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 genannten gemeinsamen Unternehmen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Missionen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a1 angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt.

(5) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen einer Zwischenevaluierung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

(6) Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das gemeinsame Unternehmen.

(7) Die gemeinsamen Unternehmen führen regelmäßige Überprüfungen ihrer Tätigkeiten durch, die als Grundlage für ihre Zwischen- und Abschlussevaluierungen im Rahmen der in Artikel 52 der Verordnung über „Horizont Europa” genannten Evaluierungen des Programms „Horizont Europa” dienen.

(8) Regelmäßige Überprüfungen und Evaluierungen werden im Einklang mit Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa” bei der Abwicklung oder stufenweisen Beendigung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 45 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt. Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung eines gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch vier Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 45 der vorliegenden Verordnung, nimmt die Kommission eine Abschlussevaluierung des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit der Abschlussevaluierung von „Horizont Europa” vor.

(9) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa” gemäß Artikel 52 der Verordnung über „Horizont Europa” .

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