Artikel 174 VO (EU) 2021/2085
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 werden aufgehoben.
(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Verordnungen eingeleitet oder fortgesetzt werden, und die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen fallen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannten Verordnungen.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist der Gesamtrechtsnachfolger — in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum — des mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt ist der Gesamtrechtsnachfolger — in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum — des mit der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff ist der Gesamtrechtsnachfolger — in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum — des mit der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2” , an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(6) Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen ist der Gesamtrechtsnachfolger — in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum — des mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2014 errichteten gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(7) Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” ist der Gesamtrechtsnachfolger — in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum — des mit der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2” , an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(8) Das Gemeinsames Unternehmen für Chips ist der Gesamtrechtsnachfolger — in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum — des mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(9) Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 ist der Gesamtrechtsnachfolger — in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum — des mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 gegründeten gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(10) Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß den in Absatz 1 aufgeführten Verordnungen eingestellt wurde.
(11) Den Exekutivdirektoren, die im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Verordnungen ernannt wurden, werden mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die restliche Dauer ihrer Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
(12) Der Verwaltungsrat jedes gemeinsamen Unternehmens nimmt jeweils in seiner ersten Sitzung ein Verzeichnis der Beschlüsse an, die der jeweilige Verwaltungsrat der in den Absätzen 3 bis 9 genannten vorangegangenen gemeinsamen Unternehmen gefasst hat und die weiterhin für das durch diese Verordnung gegründete gemeinsame Unternehmen gelten.
(13) Die Zwischenevaluierungen nach Artikel 171 Absatz 2 beinhalten eine Abschlussevaluierung der in den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels genannten vorangegangenen gemeinsamen Unternehmen.
(14) Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verordnungen werden auf das durch diese Verordnung gegründete entsprechende gemeinsame Unternehmen übertragen. Nicht in Anspruch genommene operative Mittel, die auf diese Weise übertragen werden, werden zunächst zur finanziellen Unterstützung indirekter Maßnahmen verwendet, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 eingeleitet wurden. Die verbleibenden operativen Mittel können für indirekte Maßnahmen verwendet werden, die auf der Grundlage dieser Verordnung eingeleitet werden. Werden diese operativen Mittel für indirekte Maßnahmen verwendet, die auf der Grundlage dieser Verordnung eingeleitet werden, so werden sie auf den Finanzbeitrag angerechnet, den die Union zu dem jeweiligen gemeinsamen Unternehmen gemäß dieser Verordnung zu leisten hat.
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