Artikel 173 VO (EU) 2021/2085

Erste Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens EDCTP3 und des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste verantwortlich, bis diese über die operativen Kapazitäten zur Ausführung ihrer eigenen Haushaltspläne verfügen. Die Kommission führt alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien dieser gemeinsamen Unternehmen durch.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1

a)
kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 18 Absatz 2 sein Amt antritt;
b)
übt der Interimsexekutivdirektor abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf alle zu besetzenden Stellen aus, bis der Exekutivdirektor sein Amt gemäß Artikel 18 Absatz 2 antritt;
c)
kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.

(3) Der Interimsexekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im jährlichen Haushaltsplan der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Unternehmen Mittel zur Verfügung stehen, nachdem sie vom Verwaltungsrat genehmigt wurden, und Vereinbarungen und Verträge — nach Annahme des Stellenplans dieser gemeinsamen Unternehmen auch Arbeitsverträge — schließen sowie Beschlüsse fassen.

(4) Der Interimsexekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem zukünftigen Exekutivdirektor und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das jeweilige gemeinsame Unternehmen über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügen soll. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten dieses gemeinsamen Unternehmens keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.

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