Artikel 2 VO (EU) 2021/2085
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „anderes Mitglied als die Union” einen Teilnehmerstaat, ein privates Mitglied oder eine internationale Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;
- 2.
- „Gründungsmitglied” einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa” assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die in dieser Verordnung oder in einem ihrer Anhänge als Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen ist;
- 3.
- „assoziiertes Mitglied” einen beliebigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa” assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die einem gemeinsamen Unternehmen beitritt, indem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzeichnet, vorbehaltlich einer Genehmigung gemäß Artikel 7;
- 4.
- „Teilnehmerstaat” einen Mitgliedstaat oder ein mit „Horizont Europa” assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land im Anschluss an die Mitteilung über seine Teilnahme an den Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Form einer Verpflichtungserklärung;
- 5.
- „privates Mitglied” eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsperson, die ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist, mit Ausnahme der Union, der Teilnehmerstaaten oder internationaler Organisationen;
- 6.
- „konstituierende Rechtsträger” die Rechtsträger, die ein privates Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens bilden, wenn das private Mitglied eine Vereinigung gemäß der Satzung dieses Mitglieds ist;
- 7.
- „beitragender Partner” ein Land, eine internationale Organisation oder einen Rechtsträger — bei dem es sich nicht um ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens oder einen konstituierenden Rechtsträger eines Mitglieds oder einen mit ihnen verbundenen Rechtsträger handelt —, das, die bzw. der die Ziele eines gemeinsamen Unternehmens in dessen spezifischem Forschungsbereich unterstützt und dessen bzw. deren Antrag gemäß Artikel 9 genehmigt wurde;
- 8.
- „Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten” Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger oder internationaler Organisationen und beitragender Partner, die sich aus den förderfähigen Kosten für die Durchführung indirekter Maßnahmen zusammensetzen, abzüglich des Beitrags dieses gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmerstaaten dieses gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;
- 9.
- „zusätzliche Tätigkeit” eine Tätigkeit in dem dem Hauptteil des Arbeitsprogramms beigefügten jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder die einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt;
- 10.
- „Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten” Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger sowie internationaler Organisationen, die aus den Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten entstehen, abzüglich etwaiger Beiträge der Union und der Teilnehmerstaaten des gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;
- 11.
- „Vorgängerinitiative” eine Partnerschaft in einem der von einem gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereiche, die finanzielle Unterstützung aus einem der früheren Forschungsrahmenprogramme der Union erhalten hat;
- 12.
- „strategische Forschungs- und Innovationsagenda” das Dokument, das die Laufzeit von „Horizont Europa” abdeckt und in dem die wichtigsten Prioritäten sowie die wesentlichen Technologien und Innovationen genannt werden, die zur Erreichung der Ziele eines gemeinsamen Unternehmens erforderlich sind;
- 13.
- „Arbeitsprogramm” das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung über „Horizont Europa” genannte Dokument;
- 14.
- „Interessenkonflikt” eine Situation, von der ein Finanzakteur oder eine andere Person nach Maßgabe des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen ist;
- 15.
- „Neueinsteiger” eine Einrichtung, die zum ersten Mal Empfänger einer von einem einzelnen gemeinsamen Unternehmen oder dessen Vorgängerinitiative gewährten Finanzhilfe ist und die nicht zu den Gründungsmitgliedern dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiative zählt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.