Artikel 3 VO (EU) 2021/2085

Gründung

(1) Die folgenden gemeinsamen Unternehmen werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 als Einrichtungen der Union gegründet und aus dem MFR 2021-2027 finanziert:

a)
das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa (Circular Bio-based Europe Joint Undertaking);
b)
das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt (Clean Aviation Joint Undertaking);
c)
das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff (Clean Hydrogen Joint Undertaking);
d)
das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen (Europe’s Rail Joint Undertaking);
e)
das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3” (Global Health EDCTP3 Joint Undertaking);
f)
das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” (Innovative Health Initiative Joint Undertaking);
g)
das Gemeinsames Unternehmen für Chips (Key Digital Technologies Joint Undertaking);
h)
das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 (Single European Sky ATM Research 3 Joint Undertaking);
i)
das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (Smart Networks and Services Joint Undertaking).

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen der Union werden gemeinsam als die „gemeinsamen Unternehmen” bezeichnet.

(3) Um der Laufzeit von „Horizont Europa” und gegebenenfalls des DEP Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinsamen Unternehmen spätestens am 31. Dezember 2027 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.

(4) Die gemeinsamen Unternehmen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie verfügen in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Sie können insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und sind vor Gericht parteifähig.

(5) Sitz der gemeinsamen Unternehmen ist Brüssel, Belgien.

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 3 für alle gemeinsamen Unternehmen. Die Bestimmungen des Teils 2 finden gegebenenfalls auf einzelne gemeinsame Unternehmen Anwendung.

(7) Für die Zwecke der Teile 1 und 3 ist ein Verweis auf ein einzelnes gemeinsames Unternehmen oder ein einzelnes Gremium, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Verweis auf alle gemeinsamen Unternehmen oder alle entsprechenden Gremien der einzelnen gemeinsamen Unternehmen und deren Zuständigkeiten in Bezug auf andere Gremien desselben gemeinsamen Unternehmens.

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