Artikel 36 VO (EU) 2021/2085

Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

(1) Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls den Behörden der Teilnehmerstaaten Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Beiträge und die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union oder gegebenenfalls der Teilnehmerstaaten für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

(2) Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. Dies gilt gegebenenfalls entsprechend für die Teilnehmerstaaten in Bezug auf Vorschläge, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Bewerber umfassen, ist beschränkt auf nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und muss mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.