Artikel 37 VO (EU) 2021/2085

Personal

(1) Für das Personal der gemeinsamen Unternehmen gelten das Statut der Beamten und die BBSB sowie die durch die Organe der Union gemeinsam erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der BBSB.

(2) Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten — in Vollzeitäquivalenten — in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(3) Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(4) Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.