Artikel 38 VO (EU) 2021/2085

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1) Das gemeinsame Unternehmen kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine direkten Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen -in Vollzeitäquivalenten — ist den Angaben zu den Personalressourcen nach Artikel 37 Absatz 2 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan des betreffenden gemeinsamen Unternehmens einzuhalten.

(2) Der Verwaltungsrat des betreffenden gemeinsamen Unternehmens erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das gemeinsame Unternehmen und für die Beschäftigung von Praktikanten.

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