Artikel 5 VO (EU) 2021/2085
Operative Ziele und Aufgaben
(1) Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen die folgenden operativen Ziele im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa” festgelegten Kriterien und tragen zu den operativen Zielen von „Horizont Europa” bei, die in dem spezifischen Programm zur Durchführung von „Horizont Europa” festgelegt sind:
- a)
- Förderung und Verbreitung von Spitzenleistung, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung und Stärkung der Kooperationsbeziehungen in der gesamten Union;
- b)
- Förderung der wissenschaftlichen Spitzenleistung, gegebenenfalls auch, indem die Unternehmen neueste Ergebnisse der Grundlagen- und Pionierforschung bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten berücksichtigen;
- c)
- Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten in KMU und Beitrag zur Gründung und Expansion innovativer Unternehmen, vor allem von Start-up-Unternehmen, KMU und — in Ausnahmefällen — kleinen Mid-cap-Unternehmen;
- d)
- Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung, Ausbildung sowie anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten auf nationaler, regionaler und Unionsebene;
- e)
- Stärkung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, auch durch Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension im Rahmen von Forschungs- und Innovationsinhalten;
- f)
- Ausbau der Zusammenarbeit in der europäischen Forschung und Innovation sowie zwischen Sektor- und Fachgebietsgrenzen hinweg, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften;
- g)
- Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Interesse der politischen Ziele und internationalen Verpflichtungen der Union;
- h)
- stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Erhöhung von Akzeptanz, Reaktion auf die Nachfrage und Förderung der Verbreitung und Übernahme neuer Lösungen gegebenenfalls durch Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und Endnutzer in Prozesse der gemeinsamen Konzipierung und Gestaltung;
- i)
- Förderung der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und auf die Entwicklung politischer Strategien;
- j)
- Beschleunigung des industriellen Wandels und der Resilienz in allen Wertschöpfungsketten, unter anderem durch Verbesserung der Innovationsfähigkeiten und Förderung digitaler Technologie;
- k)
- Unterstützung der wissenschaftlichen faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf nationaler, europäischer und globaler Ebene.
(2) Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen bei der Erreichung der Ziele einen systemischen Ansatz und nehmen folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene, transparente und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die in ihrem Arbeitsprogramm festgelegt sind, um zusätzliche Bedingungen festzulegen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern;
- b)
- Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- c)
- Streben nach und Maximierung von Synergien und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung durch einschlägige Maßnahmen und Programme auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung und Übernahme innovativer Lösungen, die Ausbildung, die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik oder die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;
- d)
- Gewährleistung, dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung sowie zu anderen Anforderungen von „Horizont Europa” beitragen, die in den Artikeln 50 und 52 der Verordnung über „Horizont Europa” festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;
- e)
- Förderung der Einbeziehung von KMU und Start-up-Unternehmen in ihre Tätigkeiten und Gewährleistung ihrer rechtzeitigen Unterrichtung im Einklang mit den Zielen von „Horizont Europa” ;
- f)
- Entwicklung eines zielgerichteten Ansatzes im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des gemeinsamen Unternehmens, der darauf ausgerichtet ist, Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, und zur Ausweitung der Kooperationsnetze zu ergreifen;
- g)
- Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele;
- h)
- Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie im Einklang mit den in Artikel 50 und den Anhängen III und V der Verordnung über „Horizont Europa” enthaltenen Bestimmungen;
- i)
- Festlegung und Umsetzung ihres Arbeitsprogramms;
- j)
- Pflege von Kontakten mit einem möglichst breiten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Endnutzer und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen gemeinsamen Unternehmen sowie zur Gewährleistung von Transparenz, Offenheit und Inklusivität sowie des gesellschaftlichen Nutzens;
- k)
- Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in sinngemäßer Anwendung des Artikels 51 der Verordnung über „Horizont Europa” , einschließlich durch rechtzeitige Bereitstellung und Zugänglichmachung ausführlicher und schlüssiger Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;
- l)
- Bereitstellung der erforderlichen technischen, wissenschaftlichen und administrativen Unterstützung für die Kommission, damit diese ihre Aufgaben zur Gewährleistung der reibungslosen Arbeitsweise und Entwicklung der spezifischen Bereiche, mit denen das gemeinsame Unternehmen befasst ist, in der Union erfüllen kann;
- m)
- Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft durch bessere Nutzung der Ergebnisse und zur Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Nutzung, Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen gemäß den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über „Horizont Europa” ;
- n)
- Ermittlung und Berichterstattung — im Einklang mit dem gemeinsamen Rahmen für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen sowie mit Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele des europäischen Grünen Deals — über die einschlägigen Erkenntnisse aus der Verwaltung von Forschungs- und Innovationsprojekten und deren Ergebnisse an die Kommission als Beitrag zur Überwachung, Evaluierung und erforderlichenfalls Korrektur bestehender politischer Maßnahmen oder zur Gestaltung neuer politischer Initiativen und Entscheidungen;
- o)
- Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 über nachhaltige Investitionen durch Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung innerhalb ihres Wirtschaftssektors, um bei Bedarf Ad-hoc-Rückmeldungen zur Politikgestaltung zu geben;
- p)
- Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bei unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten gemeinsamer Unternehmen und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;
- q)
- Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.
(3) Neben den in diesem Artikel und in Teil 2 genannten Aufgaben können die gemeinsamen Unternehmen mit der Durchführung zusätzlicher Aufgaben betraut werden, die eine kumulative, ergänzende oder kombinierte Finanzierung zwischen Unionsprogrammen erfordern.
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