Artikel 6 VO (EU) 2021/2085
Mitglieder
(1) Die Mitglieder der in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen sind die Union, vertreten durch die Kommission, und Folgende, wie in Teil 2 aufgeführt:
- a)
- Teilnehmerstaaten;
- b)
- Gründungsmitglieder;
- c)
- assoziierte Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige Zustimmung des in Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Titels genannten Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
(3) Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und ihrer Dauer sowie der Beitrag der Gründungsmitglieder und der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind.
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