Artikel 7 VO (EU) 2021/2085

Auswahl assoziierter Mitglieder

(1) Gemeinsame Unternehmen können offene und transparente Aufrufe zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen beitragen könnten, veröffentlichen. Gemeinsame Unternehmen, deren Gründungsmitglieder in den Anhängen I, II und III aufgeführt sind, veröffentlichen solche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Im Aufruf zur Interessenbekundung sind die wichtigsten zur Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens erforderlichen Kapazitäten angegeben und können Bewerber aufgefordert werden anzugeben, worin ihr potenzieller Beitrag bestehen würde. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.

(2) Der Exekutivdirektor bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, Erfahrungen und des Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens und der finanziellen Solidität und langfristigen Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte.

(3) Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie oder lehnt sie ab.

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