Artikel 8 VO (EU) 2021/2085
Änderungen oder Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens kann seine Mitgliedschaft in diesem gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Zustellung an den Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens wirksam und unwiderruflich, dieser unterrichtet die anderen Mitglieder darüber. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das gemeinsame Unternehmen nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist, sofern nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Alle privaten Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils zeitnah über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet, ob die Mitgliedschaft eines der in Absatz 2 erwähnten Mitglieder gekündigt wird, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten und die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens zu schützen. Die Kündigung wird spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder nimmt bzw. nehmen nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.
(4) Alle privaten Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils zeitnah über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds. Das betreffende private Mitglied nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.
(5) Die Kündigung wird spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(6) Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds kündigen, das seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt. Das in Artikel 28 Absatz 6 dargelegte Verfahren gilt entsprechend.
(7) Gegebenenfalls kann die Kommission private Mitglieder auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Union und des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gewahrt sind.
(8) Bei einer Änderung der Mitgliedschaft oder bei Kündigung der Mitgliedschaft veröffentlicht das gemeinsame Unternehmen auf seiner Website unverzüglich eine aktualisierte Mitgliederliste sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird.
(9) Gegebenenfalls beschließt der Verwaltungsrat vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 3 über eine Neuverteilung der Stimmrechte im Verwaltungsrat aufgrund einer Änderung der Mitgliedschaft oder ihrer Kündigung.
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