Artikel 9 VO (EU) 2021/2085
Beitragende Partner
(1) Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und deren Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben.
(2) Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.
(3) Beitragende Partner haben im Verwaltungsrat eines gemeinsamen Unternehmens kein Stimmrecht.
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