Artikel 54 VO (EU) 2021/2085
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.
(2) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 wählt der Verwaltungsrat seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(3) Der Verwaltungsrat hält viermal jährlich ordentliche Sitzungen ab.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Sitzungen beruft der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ein, deren wesentliche Ziele darin bestehen, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und eine zusätzliche strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen.
(5) Weitere Vorstandsvorsitzende oder entscheidungsbefugte Führungskräfte führender europäischer biobasierter Unternehmen und die Kommission werden zu der strategischen Sitzung eingeladen.
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