Artikel 58 VO (EU) 2021/2085

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:

a)
Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen im Rahmen offener Ausschreibungen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf seiner Website und den einschlägigen Websites der Kommission;
b)
Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 57;
c)
Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen zur unabhängigen Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt unter der Aufsicht der Kommission;
d)
Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung von Lösungen für eine saubere Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei zu berücksichtigen ist, dass Hindernisse für die Markteinführung abgebaut werden müssen.

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