Artikel 59 VO (EU) 2021/2085

Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind

a)
die Union, vertreten durch die Kommission;
b)
die in Anhang I aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
c)
die gemäß Artikel 7 auszuwählenden assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.

(2) Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung ausgearbeitet wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.

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