Artikel 61 VO (EU) 2021/2085

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2400000000 EUR, einschließlich bis zu 39223000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

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