Artikel 62 VO (EU) 2021/2085

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten Folgende sein:

a)
Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;
b)
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt stehen;
c)
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt oder dessen Vorgängerinitiative finanziert werden;
d)
Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union kofinanziert werden;
e)
private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen sowie Tätigkeiten, die zur Übernahme branchenspezifischer Fähigkeiten entlang der Wertschöpfungskette beitragen;
f)
Tätigkeiten, die zum Einsatz oder zur Übernahme der Projektergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder seiner Vorgängerinitiativen oder zu beidem führen, und die keine Unionsmittel erhalten haben;
g)
europäische Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit Lösungen für saubere Luftfahrt im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder dessen Vorgängerinitiativen.

(2) Für die zusätzlichen Tätigkeiten sind klar definierte Leistungen zu erbringen.

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