Artikel 67 VO (EU) 2021/2085
Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors
Zusätzlich zu den in Artikel 19 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:
- a)
- Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Verwaltung der Interaktionen zwischen Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen unterstützt werden und zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen ihnen sowie zur Förderung von Synergien über das gesamte Programm hinweg;
- b)
- Sicherstellung der Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen an die verschiedenen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt;
- c)
- Förderung der Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa” durch die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen der Beratungsgremien, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu fördern;
- d)
- Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt, die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt werden, erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen. Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;
- e)
- Unterstützung des Verwaltungsrats bei Anpassungen des technischen Inhalts und der Mittelzuweisungen des Arbeitsprogramms während der Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, um möglichst große Fortschritte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt zu erzielen.
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