Artikel 68 VO (EU) 2021/2085

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

(1) Die Gruppe der Vertreter der Staaten hält mindestens zweimal jährlich Koordinierungssitzungen mit der Gruppe der Vertreter der Staaten anderer einschlägiger gemeinsamer Unternehmen wie des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ab, um eine Schnittstelle zwischen den nationalen und regionalen Behörden und dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt zu schaffen und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auf dieser Grundlage zu beraten.

(2) Über Artikel 20 hinaus hat die Gruppe der Vertreter der Staaten außerdem die folgenden zusätzlichen Aufgaben:

a)
Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Komplementarität mit den Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich saubere Luftfahrt und nationalen Forschungsprogrammen, die zu den Zielen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda beitragen, sowie zu internationalen und anderen nationalen Initiativen und Projekten;
b)
Förderung spezifischer Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene, die darauf abzielen, KMU stärker in Forschung und Innovation im Bereich saubere Luftfahrt einzubeziehen, unter anderem durch Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikation, sowie sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Einführung von Luftfahrttechnologien;
c)
Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation aus Mitteln der Kohäsionspolitik, unter anderem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang und dem EU-Instrument „NextGenerationEU” , im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.

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