Artikel 69 VO (EU) 2021/2085
Der Fachausschuss
(1) Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus
- a)
- bis zu vier Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;
- b)
- je einem Vertreter jedes anderen Mitglieds als der Union;
- c)
- einem Vertreter der Agentur der EASA.
(2) Den stellvertretenden Vorsitz des Fachausschusses führen gemeinsam ein Vertreter der Gründungsmitglieder, der alle zwei Jahre wechselt, und die Kommission. Der Fachausschuss erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und sein Sekretariat wird vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt gestellt.
(3) Der Exekutivdirektor ist ständiger Beobachter im Fachausschuss. Vertreter der Gruppe der Vertreter der Staaten und des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt können auf Einladung des Vorsitzenden oder auf eigenes Ersuchen als Beobachter teilnehmen, sofern der Vorsitzende und die Vertreter des gemeinsamen Unternehmens der Teilnahme zustimmen.
(4) Der Fachausschuss schlägt seine Geschäftsordnung vor und legt sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
(5) Der Fachausschuss entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms und unterhält sie. Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten mitzuverfolgen.
(6) Der Fachausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;
- b)
- Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollen, und die Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- c)
- Bereitstellung von Informationen über geplante oder laufende Forschungsmaßnahmen auf nationaler, regionaler oder sonstiger anderer Ebene als der Unionsebene und Abgabe von Empfehlungen zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um die möglichen Synergien des Programms des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt bestmöglich zu nutzen;
- d)
- Vorschlag — zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat — der Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit den allgemeinen Arbeitsprogrammen von „Horizont Europa” und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen, die in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ermittelt wurden, in Einklang zu bringen;
- e)
- Abgabe von Empfehlungen zur Steigerung der Wirkung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und zur potenziellen Markteinführung der Ergebnisse des Programms aus vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten indirekten Maßnahmen.
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