Artikel 70 VO (EU) 2021/2085
Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt
(1) Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt ist das nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 4 eingerichtete wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.
(2) Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder, die keinem anderen Gremium im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens angehören.
(3) Der Vorsitzende des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
(4) Ein Vertreter der EASA ist ständiges Mitglied des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt.
(5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt mit den einschlägigen Foren der europäischen Interessenträger im Bereich der Luftfahrt zusammen, wie dem Rat für Luft- und Raumfahrtforschung in Europa (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe, ACARE).
(6) Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hält gemäß Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe f Koordinierungstreffen mit den Beratungsgremien anderer einschlägiger gemeinsamer Unternehmen wie des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ab, um Synergien und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Forschungs- und Innovationsinitiativen der Union im Bereich der Luftfahrt zu fördern und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auf dieser Grundlage zu beraten.
(7) Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt berät und unterstützt die Kommission und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auch bei Initiativen, mit denen die Luftfahrtforschung in den europäischen Bildungssystemen gefördert wird, und veröffentlicht Empfehlungen für die Entwicklung von luftfahrttechnischen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie überarbeitete Lehrpläne für Luftfahrttechnik.
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