Artikel 71 VO (EU) 2021/2085
Zertifizierung neuer Technologien
(1) Die EASA kann von Antragstellern, Begünstigten oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, im Rahmen einzelner Projekte und Demonstrationstätigkeiten zu Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftverkehrssicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen zu beraten, um sicherzustellen, dass diese Projekte und Tätigkeiten zu einer raschen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und die Einführung neuer Technologien führen.
(2) Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139.
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