Artikel 72 VO (EU) 2021/2085
Ausnahme von den Regeln für die Beteiligung
Wird dies in der Beschreibung der einschlägigen Themen im Arbeitsprogramm hinreichend begründet, so können ein einziger Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land oder Konsortien, die die Bedingung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa” nicht erfüllen, an indirekten Maßnahmen teilnehmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt finanziert werden.
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