Artikel 73 VO (EU) 2021/2085
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff die folgenden allgemeinen Ziele:
- a)
- Beitrag zu den in der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren” , dem europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz festgelegten Zielen, indem das Ambitionsniveau der Union, Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, angehoben wird;
- b)
- Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa der Kommission aus dem Jahr 2020;
- c)
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um die Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer Lösungen zu beschleunigen, insbesondere für KMU;
- d)
- Förderung von Forschung und Innovation im Bereich der Produktion, Verteilung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
- a)
- Verbesserung der Kostenwirksamkeit, Effizienz, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff, einschließlich Produktion, Verteilung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen, durch Forschung und Innovation, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden;
- b)
- Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union sowie Unterstützung der Übernahme industriebezogener Fähigkeiten;
- c)
- Durchführung von Demonstrationsprojekten zu Lösungen für sauberen Wasserstoff mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung in dem Bestreben, Interessenträger in allen Mitgliedstaaten einzubeziehen, und unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;
- d)
- Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Übernahme von Lösungen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa” .
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.