Artikel 85 VO (EU) 2021/2085

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen die folgenden allgemeinen Ziele:

a)
Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;
b)
Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem attraktiveren, benutzerfreundlichen, wettbewerbsfähigen, erschwinglichen, wartungsfreundlichen, effizienten und nachhaltigen europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;
c)
Förderung der Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen die folgenden spezifischen Ziele:

a)
Erleichterung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur Schaffung eines integriert konzipierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die sich auf Verkehrsmanagement, Fahrzeuge und Infrastruktur — einschließlich Integration nationaler Spurweiten wie der Spurweite von 1520 mm, 1000 mm oder 1668 mm — sowie Dienstleistungen erstrecken und die beste Antwort auf die Bedürfnisse von Fahrgästen und Unternehmen bieten, beschleunigte Übernahme innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazitäten und der Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;
b)
Schaffung eines nachhaltigen und widerstandsfähigen Eisenbahnsystems durch die Entwicklung eines emissionsfreien, geräuscharmen Eisenbahnsystems und klimaresistenter Infrastruktur, die Anwendung der Kreislaufwirtschaft auf den Eisenbahnsektor, die Erprobung der Nutzung innovativer Prozesse, Technologien, Konzepte und Werkstoffe während des gesamten Lebenszyklus von Eisenbahnsystemen und die Entwicklung anderer innovativer Lösungen für einen gesteuerten Bodentransport;
c)
Entwicklung — im Rahmen der Systemsäule — eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen, sicheren und zuverlässigen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, unter gebührender Berücksichtigung von Aspekten der Cybersicherheit und mit Schwerpunkt auf dem unter die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallenden europäischen Eisenbahnnetz, wodurch sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen und betrieblichen Bedarf ausgerichtet sind weiterentwickelt werden können;
d)
Erleichterung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Schienengüterverkehrs- und intermodalen Verkehrsdiensten, um einen wettbewerbsfähigen, umweltfreundlichen Schienengüterverkehr zu schaffen, der vollständig in die Logistikwertschöpfungskette integriert ist, wobei die Automatisierung und die Digitalisierung des Schienengüterverkehrs im Mittelpunkt stehen;
e)
Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten;
f)
Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors;
g)
Ermöglichung, Förderung und Nutzung von Synergien mit anderen politischen Strategien, Programmen, Initiativen, Instrumenten oder Fonds der Union, um seine Wirkung und seinen Mehrwert zu maximieren.

(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten strebt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine geografisch ausgewogene Beteiligung der Mitglieder und Partner an seinen Tätigkeiten an. Ferner werden im Einklang mit den Prioritäten der Kommission die erforderlichen internationalen Verbindungen für Forschung und Innovation im Bereich des Schienenverkehrs geschaffen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

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