Artikel 86 VO (EU) 2021/2085

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission und nach Konsultation der Gruppe der Vertreter der Staaten den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(2) Die Kommission kann vor der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen in Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenträgern mit der Ausarbeitung des Masterplans beginnen.

(3) Der Masterplan stellt einen gemeinsamen, zukunftsorientierten Fahrplan auf der Grundlage einer Systemansicht dar. Darin werden die Interventionsbereiche festgelegt, die in den Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen fallen. Die im Masterplan festgelegten Ziele sind leistungsorientiert und entsprechend den in Artikel 85 genannten Zielen strukturiert.

(4) Der Masterplan wird gemäß Artikel 16 vom Verwaltungsrat angenommen und von der Kommission gebilligt, mit Ausnahme desjenigen Abschnitts des Masterplans, der sich auf die Systemsäule bezieht und der gemäß Artikel 93 Absatz 4 angenommen wird. Bevor die Kommission den Masterplan billigt, legt sie ihm dem Rat und dem Europäischen Parlament vor. Anschließend wird jede Änderung dem Rat und dem Europäischen Parlament mitgeteilt.

(5) Der Masterplan ist die strategische Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12. Er dient als Leitfaden für die spezifischeren Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, und zwar folgende:

a)
Entwicklung einer Systemansicht im Rahmen der Systemsäule, die die Bedürfnisse der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor, der Schienenverkehrsunternehmen, der Mitgliedstaaten und anderer privater und öffentlicher Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertretungsgremien von Kunden, z. B. im Personen- und Güterverkehr und für das Bahnpersonal, sowie einschlägiger Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors widerspiegelt. Die Systemansicht umfasst

i)
die Ausarbeitung des Betriebskonzepts und der Systemarchitektur, einschließlich der Festlegung der Dienste, Funktionsblöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb des Eisenbahnsystems bilden;
ii)
die Entwicklung entsprechender Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionaler Anforderungen und Systemanforderungen, die in die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 oder Normungsverfahren einfließen, um einen höheren Grad an Digitalisierung und Automatisierung zu ermöglichen;
iii)
die Sicherstellung, dass das System aufrechterhalten wird, Fehler behoben werden, und dass es in der Lage ist, sich im Lauf der Zeit anzupassen und Migrationen aus derzeitigen Architekturen zu gewährleisten;
iv)
die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern sowie zu U-Bahn- und Straßenbahn- oder Stadtbahnsystemen bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr;

b)
Erleichterung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die erforderlich sind, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen zu erreichen, einschließlich eisenbahnorientierter Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad. In diesem Zusammenhang hat das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen folgende Aufgaben:

i)
Festlegung und Organisation von Forschungs-, Innovations-, Demonstrations-, Validierungs- und Studientätigkeiten, die unter seiner Führung durchgeführt werden, unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten;
ii)
Nutzung von Möglichkeiten der Standardisierung und Modularität und Verbesserung der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern und Systemen;
iii)
Entwicklung von Demonstrationsprojekten;
iv)
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit einschlägigen europäischen, nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Eisenbahnsektor und erforderlichenfalls darüber hinaus, insbesondere im Rahmen von „Horizont Europa” , damit das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen in die Lage versetzt wird, eine wichtige Rolle bei Forschung und Innovation im Schienenverkehr zu spielen und gleichzeitig von den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritten in anderen Sektoren zu profitieren;
v)
mittels der Zusammenarbeit nach Ziffer iv Sicherstellung der Umsetzung der Forschungsergebnisse in wirksame Entwicklungsanstrengungen, in die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und letztlich in die Einführung marktorientierter Innovationen durch Demonstration und Einführung;

c)
Erfüllung aller Aufgaben, die zur Erreichung der in den Artikeln 4 und 85 genannten Ziele erforderlich sind.

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