Artikel 87 VO (EU) 2021/2085
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind
- a)
- die Union, vertreten durch die Kommission;
- b)
- die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
- c)
- die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind. Die Liste der assoziierten Mitglieder wird von der Kommission gebilligt.
(2) Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung erstellt wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.
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