Artikel 89 VO (EU) 2021/2085
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 600000000 EUR, einschließlich bis zu 24000000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
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