ANHANG I VO (EU) 2021/2086
Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In Teil I wird folgender Abschnitt angefügt:
„CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte”
- (2)
-
Teil II wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unter CMC 1 wird Nummer 1 wie folgt geändert:
- i)
- in Buchstabe g wird „und” gestrichen,
- ii)
- in Buchstabe h wird „.” durch „und” ersetzt,
- iii)
-
der folgende Buchstabe i wird angefügt:
- i)
- gefällte Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte, die verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind.
- b)
-
Unter CMC 11 wird Nummer 1 wie folgt geändert:
- i)
- in Buchstabe c wird „und” gestrichen,
- ii)
- in Buchstabe d wird „.” durch „und” ersetzt,
- iii)
-
der folgende Buchstabe e wird angefügt:
- e)
- gefällte Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte, die verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind.
- c)
-
Der folgende Abschnitt CMC 12 wird angefügt:
CMC 12: GEFÄLLTE PHOSPHATSALZE UND DEREN FOLGEPRODUKTE
- 1.
-
Ein EU-Düngeprodukt darf gefällte Phosphatsalze enthalten, die durch Fällung ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Eingangsmaterialien gewonnen wurden:
- a)
- Abwasser und Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- b)
- Abwasser und Schlamm aus der Verarbeitung von Lebensmitteln, Getränken, Heimtierfutter, Tierfutter oder Milcherzeugnissen, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, es sei denn, die Verarbeitungsschritte sehen den Kontakt mit Biozidprodukten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vor, ausgenommen solche, die in Anhang V der genannten Verordnung als Produktart 4 der Hauptgruppe 1 definiert sind;
- c)
- Bioabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- d)
- Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) aus der Herstellung von Bioethanol und Biodiesel aus den unter den Buchstaben b, c und e genannten Materialien;
- e)
-
lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, Auflösung in Wasser, Flotation, Extraktion mit Wasser, Dampfdestillation oder Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, ausgenommen(***)
- —
-
Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- —
-
Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm,
- —
-
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- f)
-
Stoffe und Gemische, ausgenommen (***)
- —
-
die in den Buchstaben a bis e genannten Stoffe und Gemische,
- —
-
Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG,
- —
-
Stoffe oder Gemische, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden,
- —
-
Stoffe, die aus Ausgangsstoffen gebildet werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden, oder Gemische, die solche Stoffe enthalten,
- —
-
nicht biologisch abbaubare Polymere,
- —
-
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
Darüber hinaus müssen die gefällten Phosphatsalze durch Ausfällung aus einem der in den Buchstaben a bis f genannten Eingangsmaterialien oder einer Kombination davon gewonnen werden, die manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, Fest-Flüssig-Fraktionierung biologisch abbaubarer Polymere, Auflösung in Wasser, Flotation, Extraktion mit Wasser, Dampfdestillation oder Erhitzung zum Wasserentzug, thermische Hydrolyse, anaerobe Vergärung oder Kompostierung verarbeitet wurden. Dabei darf die Prozesstemperatur 275 °C nicht überschreiten.
- 2.
-
Die Fällung muss unter kontrollierten Bedingungen in einem Reaktor erfolgen. Darüber hinaus dürfen nur Eingangsmaterialien verwendet werden, die nicht mit anderen Materialströmen kontaminiert sind, oder Eingangsmaterialien — ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 —, die durch einen einmaligen Zwischenfall unbeabsichtigt mit anderen Materialströmen kontaminiert wurden, wodurch lediglich Spuren exogene Verbindungen vorhanden sind.
In dem Betrieb, in dem die Fällung erfolgt, sind physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien nach der Fällung, auch während der Lagerung, zu vermeiden.
- 3.
-
Die gefällten Phosphatsalze enthalten:
- a)
- einen Mindestgehalt von 16 % Phosphorpentoxid (P2O5) in der Trockenmasse,
- b)
- einen Höchstgehalt von 3 % organischem Kohlenstoff (Corg) in der Trockenmasse,
- c)
- höchstens 3 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen über 2 mm in einer der folgenden Formen: organische Stoffe, Glas, Steine, Metall oder Kunststoff,
- d)
- insgesamt höchstens 5 g/kg Trockenmasse an unter Buchstabe c genannten makroskopischen Verunreinigungen.
- 4.
-
Ein EU-Düngeprodukt darf Folgeprodukte von gefällten Phosphatsalzen enthalten, die in einem oder mehreren chemischen Herstellungsschritten hergestellt werden, in denen die gefällten Phosphatsalze mit Materialien nach Nummer 1 Buchstabe f reagieren, die bei der chemischen Aufbereitung verbraucht oder verwendet werden.
Der Zweck des Verfahrens zur Herstellung von Folgeprodukten muss darin bestehen, die chemische Zusammensetzung der gefällten Phosphatsalze absichtlich zu verändern.
- 5.
- Die für die Folgeprodukte verwendeten gefällten Phosphatsalze müssen den Nummern 1, 2 und 3 genügen.
- 6.
-
Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt gefällte Phosphatsalze — sowohl allein als auch gemischt mit Eingangsmaterialien nach Nummer 1 — enthalten, die gemäß den Bedingungen in Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung durch Fällung aus Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukten gewonnen wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Endpunkt in der Herstellungskette wurde nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt.
- b)
- Die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
Ein EU-Düngeprodukt darf auch Folgeprodukte aus den genannten gefällten Phosphatsalzen enthalten, wenn diese nach den in Nummer 4 festgelegten Bedingungen gewonnen wurden.
- 7.
- In dem Betrieb, in dem die Fällung erfolgt, sind die Produktionslinien für die Verarbeitung der Eingangsmaterialien, die für gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte gemäß den Nummern 1, 4 und 6 zulässig sind, klar von den Produktionslinien für die Verarbeitung anderer Eingangsmaterialien zu trennen.
- 8.
-
In Fällen, in denen in Anhang I für die PFC eines EU-Düngeprodukts, das gefällte Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte enthält oder aus ihnen besteht, keine Anforderungen in Bezug auf Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae festgelegt sind, dürfen diese Krankheitserreger die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli
oder
Enterococcaceae
5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Dabei gilt:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben,
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt,
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE,
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.
- 9.
-
Krankheitserreger in einem EU-Düngeprodukt, das gefällte Phosphatsalze aus den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Materialien oder Folgeprodukte solcher gefällten Phosphatsalze enthält oder daraus besteht, dürfen die in der folgenden Tabelle angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Clostridium perfringens 5 5 0 100 KBE in 1 g oder 1 ml Ascaris sp., lebensfähige Eier 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Dabei gilt:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben,
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt,
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE,
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.
- 10.
-
Die Anforderungen, die in den Nummern 8 und 9 sowie hinsichtlich Salmonella spp., Escherichia coli bzw. Enterococcaceae, in der entsprechenden PFC für ein EU-Düngeprodukt, das ausschließlich aus gefällten Phosphatsalzen oder deren Folgeprodukten oder beidem besteht, festgelegt sind, gelten nicht, wenn diese gefällten Phosphatsalze oder alle für das Fällungsverfahren verwendeten biogenen Eingangsmaterialien einem der folgenden Verfahren unterzogen wurden:
- a)
- Drucksterilisation durch Erwärmung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C für mindestens 20 Minuten bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar, wobei der Druck durch Evakuierung der gesamten Luft im Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf ( „gesättigter Dampf” ) erzeugt werden muss,
- b)
- Verarbeitung in einer Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsanlage, in der mindestens eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C erreicht wird.
- 11.
- Bei gefällten Phosphatsalzen, die aus den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Materialien gewonnen werden, und bei Folgeprodukten solcher gefällter Phosphatsalze darf der Gehalt an PAK16(****) 6 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
- 12.
- Die Menge an Aluminium (Al) und Eisen (Fe) in gefällten Phosphatsalzen oder deren Folgeprodukten darf zusammengenommen 10 % ihrer Trockenmasse nicht überschreiten.
- 13.
-
Die gefällten Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:
- a)
- die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und
- b)
- einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt, sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.
- 14.
- Für die Zwecke der Nummern 3, 11 und 12 ist die Trockenmasse von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten durch Vakuumtrocknung bei 40 °C bis zur Massekonstanz zu bestimmen, um den Verlust von kristallin gebundenem Wasser zu vermeiden.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
- (**)
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
- (***)
Der Ausschluss eines Eingangsmaterials aus einem Buchstaben bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Eingangsmaterial im Sinne eines anderen Buchstaben sein kann.
- (****)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
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