ANHANG I VO (EU) 2021/2087
Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In Teil I wird folgender Abschnitt angefügt:
„CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte”
- (2)
-
Teil II wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unter CMC 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:
- j)
- durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte, die verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind, und
- b)
-
Unter CMC 11 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
- f)
- durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte, die verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind, und
- c)
-
Der folgende Abschnitt CMC 13 wird angefügt:
CMC 13: DURCH THERMISCHE OXIDATION GEWONNENE MATERIALIEN UND DEREN FOLGEPRODUKTE
- 1.
-
Ein EU-Düngeprodukt darf durch thermische Oxidation gewonnene Materialien enthalten, die durch thermochemische Umwandlung unter nicht sauerstofflimitierenden Bedingungen ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Eingangsmaterialien gewonnen wurden:
- a)
-
lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, ausgenommen(*)
- —
-
Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- —
-
Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und
- —
-
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- b)
- pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von Frischzellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Frischzellstoff, sofern sie nicht chemisch verändert wurden;
- c)
- die Bioabfallfraktion, die durch Abfallbehandlungsverfahren aus für Recyclingzwecke getrennt gesammelten Bioabfällen im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gewonnen wird, bei der Verbrennung nach Artikel 4 der genannten Richtlinie das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- d)
- Materialien aus einem kontrollierten mikrobiellen oder thermochemischen Umwandlungsverfahren, bei dem ausschließlich die unter den Buchstaben a, b und c genannten Eingangsmaterialien verwendet werden;
- e)
- Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- f)
- Materialien aus der eigenständig betriebenen Behandlung von nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates(**) fallendem Abwasser aus der Lebensmittelverarbeitungs-, Heimtierfuttermittel-, Futtermittel-, Milch- und Getränkeindustrie, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- g)
-
Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, ausgenommen (*)
- —
-
Eingangsmaterialien gemäß den Buchstaben a bis f,
- —
-
gefährlicher Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG,
- —
-
Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- —
-
Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle und
- —
-
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- h)
- Zusatzbrennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und Bestandteile davon, Rohöl, Kohle, Koks sowie daraus gewonnene Materialien), wenn sie zur Verarbeitung der unter den Buchstaben a bis g genannten Eingangsmaterialien verwendet werden;
- i)
- Stoffe, die in Produktionsprozessen der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, oder
- j)
-
Stoffe und Gemische, ausgenommen(*)
- —
-
Eingangsmaterialien gemäß den Buchstaben a bis i,
- —
-
Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG,
- —
-
Stoffe oder Gemische, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden,
- —
-
Stoffe, die aus Ausgangsstoffen gebildet werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden, oder Gemische, die solche Stoffe enthalten, und
- —
-
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
- 2.
-
Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Materialien aus thermischer Oxidation — sowohl allein als auch gemischt mit Eingangsmaterial nach Nummer 1 — enthalten, die gemäß den Bedingungen in Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung durch thermochemische Umwandlung unter nicht sauerstofflimitierenden Bedingungen aus Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukten gewonnen wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Endpunkt in der Herstellungskette wurde nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt.
- b)
- Die in den Nummern 3, 4 und 5 festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
- 3.
-
Die thermische Oxidation hat unter nicht sauerstofflimitierenden Bedingungen so abzulaufen, dass die Temperatur des bei der thermochemischen Umwandlung entstehenden Gases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erhöht wird. Diese Bedingungen gelten für alle Eingangsmaterialien, ausgenommen
- a)
- die Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstaben a, b und h bzw. Eingangsmaterialien aus einem kontrollierten mikrobiellen oder thermochemischen Umwandlungsverfahren, bei dem ausschließlich diese Materialien verwendet werden, und
- b)
- Eingangsmaterialien gemäß Nummer 2,
für die eine Temperatur von mindestens 450 °C für mindestens 0,2 Sekunden lang erreicht werden muss.
- 4.
-
Die thermische Oxidation muss in einem Verbrennungsraum oder einer Brennkammer erfolgen. In der Kammer dürfen nur Eingangsmaterialien verarbeitet werden, die nicht mit anderen Materialströmen kontaminiert sind, oder Eingangsmaterialien — ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 —, die durch einen einmaligen Zwischenfall unbeabsichtigt mit anderen Materialströmen kontaminiert wurden, wodurch lediglich Spuren exogene Verbindungen vorhanden sind.
In dem Betrieb, in dem die thermische Oxidation stattfindet, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- Die Produktionslinien für die Verarbeitung der Eingangsmaterialien gemäß den Nummern 1 und 2 sind klar von den Produktionslinien für die Verarbeitung anderer Eingangsmaterialien getrennt.
- b)
- Das Eingangsmaterial wird so oxidiert, dass der Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) in den entstehenden Schlacken und der entstehenden Bodenasche weniger als 3 % in der Trockenmasse des Materials beträgt.
- c)
- Nach der thermochemischen Umwandlung werden physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien, auch während der Lagerung, vermieden.
- 5.
-
Die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien müssen Aschen oder Schlacken sein, bei denen die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden:
- a)
- ein Gehalt an PAH16(***) von 6 mg/kg Trockenmasse,
- b)
- ein Gehalt an WHO-Toxizitätsäquivalenten(****) für PCDD/F(*****) von 20 ng/kg Trockenmasse.
- 6.
-
Ein EU-Düngeprodukt darf Folgeprodukte von Materialien aus thermischer Oxidation enthalten, die aus den in den Nummern 1 und 2 genannten Eingangsmaterialien hergestellt wurden, wenn diese Eingangsmaterialien die Bedingungen gemäß Nummer 5 erfüllen und durch thermochemische Umwandlung gemäß den Nummern 3 und 4 hergestellt wurden.
Der Zweck des Verfahrens zur Herstellung von Folgeprodukten muss darin bestehen, die chemische Zusammensetzung der durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien absichtlich zu verändern.
Das Verfahren zur Herstellung von Folgeprodukten muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- chemische Herstellung: die Folgeprodukte werden in einem oder mehreren chemischen Herstellungsschritten hergestellt, in denen die Materialien aus thermischer Oxidation mit Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstabe j reagieren, die bei der chemischen Aufbereitung verbraucht oder verwendet werden, wobei der Einsatz von nicht biologisch abbaubaren Polymeren unzulässig ist,
- b)
- thermochemische Herstellung: die Folgeprodukte werden in einem oder mehreren Herstellungsschritten hergestellt, bei denen Materialien aus thermischer Oxidation mit Reaktionsmitteln gemäß den Nummern 1 und 2 reagieren, die bei der chemischen Aufbereitung verbraucht oder verwendet werden.
Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien, die eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen, dürfen mit Abfällen, Stoffen oder Materialien nicht mit der Absicht vermischt oder in Reaktion gebracht werden, die enthaltenen gefährlichen Stoffe auf Werte unterhalb der in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft zu senken. Hersteller, die durch thermische Oxidation gewonnene Materialien mit gefahrenrelevanten Eigenschaften verwenden, müssen anhand eines Massenbilanzansatzes nachweisen, dass die Schadstoffe entfernt oder auf Werte reduziert werden, die unter den in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Grenzwerten liegen.
- 7.
-
Die Schadstoffe in einem EU-Düngeprodukt, das durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte enthält oder daraus besteht, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a)
- Gesamtchrom (Cr): 400 mg/kg Trockenmasse, wenn die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien oder deren Folgeprodukte aus Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstaben e, g oder i gewonnen wurden,
- b)
- Thallium (Tl): 2 mg/kg Trockenmasse, wenn die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien oder deren Folgeprodukte aus Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstaben e, g, h oder i gewonnen wurden.
Der Gehalt an Chlor (Cl-) darf 30 g/kg Trockenmasse nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt jedoch nicht für EU-Düngeprodukte, die in einem Verfahren hergestellt werden, bei dem eine Cl--haltige Verbindung zugesetzt wurde, um Salze von Alkalimetallen oder Erdalkalimetallen herzustellen, wenn dies gemäß Anhang III deklariert wird.
Der Gehalt an Vanadium (V) darf 600 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, wenn die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien oder deren Folgeprodukte aus Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstaben g oder i gewonnen wurden.
- 8.
-
Die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien oder deren Folgeprodukte müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:
- a)
- die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und
- b)
- einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,
sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.
Fußnote(n):
- (*)
Der Ausschluss eines Eingangsmaterials aus einem Buchstaben bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Eingangsmaterial im Sinne eines anderen Buchstaben sein kann.
- (**)
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
- (***)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (****)
van den Berg M., L. S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006), The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223–241. DOI:10.1093/toxsci/kfl055.
- (*****)
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane.
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