ANHANG II VO (EU) 2021/2087

In Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 wird folgende Nummer eingefügt:

7a.
Sofern das EU-Düngeprodukt durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte gemäß Anhang II Teil II CMC 13 enthält oder daraus besteht und sein Gehalt an Mangan (Mn) 3,5 % Massenanteil übersteigt, ist der Mangangehalt zu deklarieren.

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